Zur Deckung unseres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung erheben wir einen Beitrag. Dieser wird als „Herstellungsbeitrag“ bezeichnet und für bebaute, bebaubare sowie gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für diese ein Recht zum Anschluss an unsere Einrichtung nach § 4 der Entwässerungssatzung besteht oder das Grundstück tatsächlich angeschlossen ist. Folglich wird der Beitrag
Die Beitrags-, Gebühren- und Kostensatzung zur Entwässerungssatzung vom 05.05.2014 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26.09.2019 (Az.: M 10 K 18.2924) und dem darauf ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2020 (Az.: 20 ZB 19.2324) für nichtig erklärt. Auch die vorangegangenen Satzungen wurden seitens der Verwaltungsgerichtsbarkeit beanstandet oder sie enthielten Regelungen welche in anderen
Bitte nutzen Sie unser Formular zum SEPA-Lastschriftmandat, um uns diese Änderung mitzuteilen.
Die Fälligkeit des Abrechnungsbetrags ist dem Abrechnungsbescheid zu entnehmen. Im Abrechnungsbescheid sind ebenfalls die Fälligkeit und Höhe der künftigen Abschlagszahlungen für das kommende Jahr festgesetzt. Fälligkeitstermine für die Zahlung der Abschlagsbeträge sind in der Regel am 01.04., am 01.07. und am 01.10. eines jeden Jahres. Soweit dem Abwasserzweckverband eine Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat) erteilt wurde, werden die
Die Abrechnungsbescheide über die Kanalbenutzungsgebühren für das abgelaufene Jahr, werden Ende Januar des Folgejahres verschickt.