GEBÜHREN, BEITRÄGE UND PREISE
Einleitungsgebühr, Abwasserabgabe, Herstellungsbeitrag, Fäkaleinschüttung

Hier finden Sie auf einen Blick die vom Abwasserzweckverband aktuell erhobenen Gebühren, Beiträge und Preise – und mit einem Klick noch nähere Informationen und Hinweise dazu.

Abwasser-Einleitungsgebühr: 1,97 Euro pro m³ Abwasser

Abwasser-Einleitungsgebühr: Mit dem Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung zur Gebühren- und Kostensatzung vom 08.12.2021, gilt ab 01.01.2022 der neue Gebührensatz von: 1,97 Euro/m3 Abwasser (keine MwSt. – da nicht umsatzsteuerpflichtig und keine Grundgebühr). Bisheriger Gebührensatz bis einschließlich 31.12.2021: 1,34 Euro/m³. Nach neuer Gebührenkalkulation vom 22.10.2021, wurde mit Beschluss der Verbandsversammlung am 01.12.2021 für den Kalkulationszeitraum vom Jahr 2022 bis 2025 der Gebührensatz nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GS zur EWS für die Abwasser-Einleitung auf 1,97 Euro pro m3 Abwasser festgesetzt.Für die Berücksichtigung von Zwischenzählern (für Gartenwasser u. ä.) wird eine Gebühr von 6,00 Euro pro Abrechnung erhoben.Die Gebühren-Vorauszahlungen werden in 3 Raten erhoben und sind jährlich fällig am: 31.03., 30.06. und 30.09. des Abrechnungsjahres. Die Jahresabrechnung zum Ende jeden Jahres wird fällig einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides.

Abwasserabgabe Kleineinleiter: 17,90 Euro/Jahr je Einwohner

Abwasserabgabe für Kleineinleiter: Diese Abgabe betrifft nur Grundstückseigentümer, die ihre Abwässer nicht in das öffentliche Entwässerungssystem einleiten. Nach der Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 06.05.2002 beträgt der Abgabensatz: 17,90 Euro je Einwohner. Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.

Herstellungsbeitrag: Derzeit nicht verfügbar (Neukalkulation)

Herstellungsbeitrag: Die Verbandsversammlung fasste in der Sitzung am 31.03.2021 den Grundsatzbeschluss, mit dem Neuerlass der Beitragssatzung den Maßstab für die Veranlagung von Herstellungsbeiträgen zu wechseln. Der bisherige Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche wird ersetzt durch den Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche.
Zur Ermittlung des künftigen Beitragssatzes je m2 tatsächliche Geschossfläche ist eine Globalkalkulation durchzuführen. Im Rahmen der Globalkalkulation werden die Investitionskosten der Entwässerungseinrichtung zusammengefasst und rechnerisch auf die Gesamtheit der vorhandenen und zu erwartenden Geschossflächen umgelegt. Damit wird eine gleichmäßige Belastung aller Beizugsflächen des Entsorgungsgebiets erreicht.
Die Verwaltung arbeitet bereits intensiv an der Bereitstellung der umfangreichen Grundlagen für die Kalkulation. Insbesondere ist eine Flächenermittlung der vorhandenen Geschossflächen im gesamten Einrichtungsgebiet erforderlich. Diese Arbeiten werden einige Zeit in Anspruch nehmen.
Mit dem Vorliegen des Kalkulationsergebnisses ist ca. im Jahr 2024 zu rechnen. Erst dann wird die neue Beitragssatzung in Kraft treten. Bis zu deren Inkrafttreten findet keine Beitragsveranlagung durch den Abwasserzweckverband statt.

Preis für Fäkaleinschüttung: 30,00 Euro pro m³ (Ab 01.01.2025 zzgl. geltenden Umsatzsteuersatz)

Preis für Fäkaleinschüttung: Der Abwasserzweckverband Unterschleißheim Eching und Neufahrn erhöht erstmals seit 1995 gemäß Beschluss des Verbandsausschusses vom 20.03.2024 den Preis für das Einleiten bzw. Einschütten von Fäkalien auf der Kläranlage Grüneck. Ab dem 01.04.2024 beträgt der neue Preis 30,00 € je m³ eingeleitete Menge (Vorher 25,00 € je m³).

Mit Blick auf die ab 01.01.2025 geltenden Regelungen des § 2b UStG unterliegt diese Leistung der Umsatzsteuerpflicht. Somit erhöht sich der Betrag ab dem 01.01.2025 um den dann jeweils geltenden Umsatzsteuersatz – derzeit 19 %.

Diese Möglichkeit der Entsorgung gilt ausschließlich für Unternehmen. Eine Voranmeldung bei der Betriebsleitung der Kläranlage Grüneck ist zwingend notwendig.

Elektronischer Rechtsbehelf

Seit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Rechtsverordnung vom 1. April 2016 (GVBl. S. 69) und das Inkrafttreten des bayerischen EGovernment-Gesetzes (BayEGovG) ist in den Ausnahmefällen, in denen noch ein behördliches Widerspruchsverfahren existiert, neben der klassischen Widerspruchseinlegung in Schriftform oder zur Niederschrift auch eine Widerspruchseinlegung in elektronischer Form möglich.

Für Widersprüche stehen beim Abwasserzweckverband Unterschleißheim, Eching und Neufahrn daher folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a. Schriftlich oder zur Niederschrift

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift unter folgende Anschrift eingelegt werden:

Abwasserzweckverband Unterschleißheim, Eching und Neufahrn
Sperberweg 22
85716 Unterschleißheim

b. Elektronisch

Der Widerspruch kann auch elektronisch eingelegt werden.

Bitte beachten Sie: Die rechtsverbindliche Einreichung eines Widerspruches per einfacher E-Mail hat der Gesetzgeber nicht zugelassen.

Eine Widerspruchseinlegung ist beim Abwasserzweckverband Unterschleißheim, Eching und Neufahrn nur wirksam durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an folgende E-Mail Adresse:

info@abwasserzv.de

Informationen über die elektronische Signatur finden Sie bei der Bundesnetzagentur.

Bitte beachten Sie, dass das behördliche Widerspruchsverfahren nur noch in Teilbereichen existiert und im Übrigen ein rechtliches Vorgehen gegen behördliche Bescheide nur im Wege der Klage bei Gericht möglich ist. Welches Vorgehen in Ihrem Fall möglich ist, entnehmen Sie bitte der Ihrem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung.

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Stellen Sie einfach und bequem direkt online eine Spartenanfrage, erteilen Sie uns eine Einzugsermächtigung oder melden Sie einen Zählerstand. Alle Formulare sind zusätzlich auch als PDF ausfüllbar und ausdruckbar.

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TIPPS ZUM ABWASSER
Darauf sollte man achten

Beim Entsorgen von Abfällen in der Toilette oder den Ausguss ist Vorsicht geboten, denn nicht alles soll und darf über die Toilette entsorgt werden. Wir klären im Folgenden auf, was nicht über die Toilette entsorgt werden sollte. Die Mitarbeiter des Abwasserzweckverbands oder private Unternehmen müssen die daraus resultierenden Verstopfungen oft mit großem Aufwand beseitigen. Wenn Sie Abfälle richtig entsorgen, helfen Sie dabei mit, die Gewässer zu schützen und unsere Umwelt zu schonen. Verwenden Sie auch keine Rohrreiniger wie Granulate oder flüssige Mittel, sondern lieber umweltfreundlichere Lösungen wie Lufthochdruckgeräte, Rohrreinigungsspiralen – oder ganz einfach die gute alte Saugglocke.

Infoflyer für Bürgerinnen und Bürger

Was gehört alles nicht ins Abwasser

Die folgende Auflistung ist nicht vollständig und soll nur Beispiele aufzeigen

Katzenstreu
Verstopft die Rohrleitungen und behindert die Abwasserreinigung
  Restmülltonne

Zigarettenkippen, Asche
Behindern die Abwasserreinigung
  Restmülltonne

Altöl
1 Liter Mineralöl kann 1 Million Liter Trinkwasser ungenießbar machen
  Sondermüll oder im Handel abgeben

Kosmetikreste, Farben, Lacke
Verschmutzen das Abwasser zusätzlich und sind nur schwer aus dem Wasser zu entfernen
  Sondermüll

Rasierklingen
Gefährden unsere Mitarbeiter
  Restmülltonne

Medikamente, Desinfektionsmittel
Medikamentenrückstände können nur sehr aufwendig und kostenintensiv aus dem Abwasser entfernt werden. Hormonrückstände können sich auf den Fischbestand in der Isar auswirken.
  Sondermüll/Apotheke

Slipeinlagen, Binden, Kondome, Windeln, Feuchttücher, Wattestäbchen
Verstopfen die Rohrleitungen und Pumpstationen. Erhöhter Wartungsaufwand und dadurch erhöhte Reinigungskosten.
  Restmülltonne

Speisereste (gekocht/roh), Kaffeesatz
Verstopfen den eigenen Hausabfluss und können Nagetiere wie Mäuse und Ratten anlocken. Auch Speiseöle und Fette sind tabu, dadurch können feste Fettschichten in Pumpstationen entstehen, welche aufwendig entfernt werden müssen.
  Restmülltonne oder Kompost (nur ungekocht)

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