GEBÜHREN UND BEITRÄGE
Einleitungsgebühr, Herstellungsbeitrag, Abwasserabgabe Kleineinleiter, Elektronischer Rechtsbehelf
Hier finden Sie auf einen Blick die vom Abwasserzweckverband aktuell erhobenen Gebühren und Beiträge – und mit einem Klick noch nähere Informationen und Hinweise dazu.
Abwasser-Einleitungsgebühr: Die Verbandsversammlung hat am 10.12.2025 den Neuerlass der Gebühren- und Kostensatzung zur Entwässerungssatzung (GS-EWS) zum 01.01.2026 beschlossen. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebühren- und Kostensatzung vom 23.07.2021 zum 31.12.2025 außer Kraft.
Die Abwassergebühr bleibt unverändert bei 1,97 € je m³ Abwasser
(keine Mehrwertsteuer, da nicht umsatzsteuerpflichtig; es wird keine Grundgebühr erhoben).
Wesentliche Änderungen betreffen die Gebühren- und Kostensatzung:
- Die Grundgebühr für Zwischenzähler (Gartenwasserzähler) wird von bisher 6,00 € auf 12,00 € pro Jahr angepasst. Hintergrund ist, dass die bisherige Gebühr nicht mehr kostendeckend war.
- Die Regelungen zu Personalaufwendungen und Untersuchungskosten in Bezug auf Probenahmen werden aktualisiert, damit entstehende Kosten künftig sachgerecht und verursachungsgerecht weiterverrechnet werden können.
- Redaktionelle Anpassungen und Aktualisierungen von Verweisen sorgen für eine rechtssichere und transparente Satzung.
Die Abwassergebühren-Vorauszahlungen werden weiterhin in drei Raten erhoben (31.03., 30.06. und 30.09.). Die Jahresabrechnung wird wie bisher einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
Herstellungsbeitrag: Die Verbandsversammlung hat am 10.12.2025 den Neuerlass der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS) beschlossen. Grundlage hierfür ist der bereits im Jahr 2021 gefasste Grundsatzbeschluss, den Beitragsmaßstab für Herstellungsbeiträge von der zulässigen Geschossfläche auf die tatsächliche Geschossfläche umzustellen. Die hierfür erforderliche Geschossflächenermittlung und Globalkalkulation wurde 2025 abgeschlossen. Auf dieser Basis wurde ein neuer Beitragssatz in Höhe von 14,31 € je m² tatsächlicher Geschossfläche ermittelt. Die neue Beitragssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung BGS-EWS 2014 vom 05.05.2014, in Kraft getreten ab 30.05.2014, in der Fassung vom 13.12.2019, in Kraft getreten ab 01.01.2020, aufgehoben.
Die Abwassergebühren sind künftig in einer eigenständigen Gebührensatzung geregelt (GS-EWS). Für bereits bestehende sowie noch nicht abgerechnete Beitragsfälle gilt eine gesonderte Übergangs- und Anrechnungsregelung, die den Umgang mit sogenannten Altfällen transparent und rechtssicher festlegt (ÜAR BS-EWS).
Zu den SatzungenAbwasserabgabe für Kleineinleiter: Diese Abgabe betrifft nur Grundstückseigentümer, die ihre Abwässer nicht in das öffentliche Entwässerungssystem einleiten. Nach der Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 06.05.2002 beträgt der Abgabensatz: 17,90 Euro je Einwohner. Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.
Zu den SatzungenElektronische Widerspruchseinlegung
Informationen zur Einlegung von Rechtsbehelfen
Seit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Rechtsverordnung vom 1. April 2016 (GVBl. S. 69) und das Inkrafttreten des bayerischen EGovernment-Gesetzes (BayEGovG) ist in den Ausnahmefällen, in denen noch ein behördliches Widerspruchsverfahren existiert, neben der klassischen Widerspruchseinlegung in Schriftform oder zur Niederschrift auch eine Widerspruchseinlegung in elektronischer Form möglich.
Dies gilt auch für die unmittelbare Klageerhebung
1. Widerspruchseinlegung
Für Widersprüche stehen beim Abwasserzweckverband Unterschleißheim, Eching und Neufahrn daher folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a. Schriftlich oder zur Niederschrift
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Die Anschrift lautet:
Abwasserzweckverband Unterschleißheim, Eching und Neufahrn
Sperberweg 22
85716 Unterschleißheim
b. Elektronisch
Der Widerspruch kann auch elektronisch eingelegt werden.
Eine Übermittlung per einfacher E-Mail ist unzulässig und entfaltet keine Rechtswirkung!
Zulässig ist beim Abwasserzweckverband Unterschleißheim, Eching und Neufahrn in elektronischer Form nur:
1. Qualifiziert elektronisch signierte Erklärung (qeS)
Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an widerspruch@abwasserzv.de
2. (Einfach) elektronisch signierte Erklärung über ein besonderes elektronisches Postfach
Nutzung der verschlüsselten Kommunikation eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA), Behördenpostfachs (beBPO), Bürger- und Organisationspostfachs (eBO) oder Mein Justizpostfachs (MJP)
Um sich Mein Justizpostfach einrichten zu können, benötigen Sie ein Nutzerkonto bei der BundID (Achtung nicht BayernID). Falls Sie noch kein Nutzerkonto bei der BundID besitzen, können Sie sich über folgenden Link ein solches einrichten: id.bund.de
Sobald Sie ein Nutzerkonto bei der BundID besitzen, können Sie „Mein Justizpostfach“ unter folgendem Link einrichten: mjp.justiz.de
Bitte beachten Sie, dass das behördliche Widerspruchsverfahren nur noch in Teilbereichen existiert und im Übrigen ein rechtliches Vorgehen gegen behördliche Bescheide nur im Wege der Klage bei Gericht möglich ist. Welches Vorgehen in Ihrem Fall möglich ist, entnehmen Sie bitte der Ihrem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung.
2. Klageerhebung
Nähere Informationen zur klassischen und elektronischen Erhebung von Klagen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
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TIPPS ZUM ABWASSER
Darauf sollte man achten
Beim Entsorgen von Abfällen in der Toilette oder den Ausguss ist Vorsicht geboten, denn nicht alles soll und darf über die Toilette entsorgt werden. Wir klären im Folgenden auf, was nicht über die Toilette entsorgt werden sollte. Die Mitarbeiter des Abwasserzweckverbands oder private Unternehmen müssen die daraus resultierenden Verstopfungen oft mit großem Aufwand beseitigen. Wenn Sie Abfälle richtig entsorgen, helfen Sie dabei mit, die Gewässer zu schützen und unsere Umwelt zu schonen. Verwenden Sie auch keine Rohrreiniger wie Granulate oder flüssige Mittel, sondern lieber umweltfreundlichere Lösungen wie Lufthochdruckgeräte, Rohrreinigungsspiralen – oder ganz einfach die gute alte Saugglocke.
Infoflyer für Bürgerinnen und Bürger
Was gehört alles nicht ins Abwasser
Katzenstreu
Verstopft die Rohrleitungen und behindert die Abwasserreinigung
→ Restmülltonne
Zigarettenkippen, Asche
Behindern die Abwasserreinigung
→ Restmülltonne
Altöl
1 Liter Mineralöl kann 1 Million Liter Trinkwasser ungenießbar machen
→ Sondermüll oder im Handel abgeben
Kosmetikreste, Farben, Lacke
Verschmutzen das Abwasser zusätzlich und sind nur schwer aus dem Wasser zu entfernen
→ Sondermüll
Rasierklingen
Gefährden unsere Mitarbeiter
→ Restmülltonne
Medikamente, Desinfektionsmittel
Medikamentenrückstände können nur sehr aufwendig und kostenintensiv aus dem Abwasser entfernt werden. Hormonrückstände können sich auf den Fischbestand in der Isar auswirken.
→ Sondermüll/Apotheke
Slipeinlagen, Binden, Kondome, Windeln, Feuchttücher, Wattestäbchen
Verstopfen die Rohrleitungen und Pumpstationen. Erhöhter Wartungsaufwand und dadurch erhöhte Reinigungskosten.
→ Restmülltonne
Speisereste (gekocht/roh), Kaffeesatz
Verstopfen den eigenen Hausabfluss und können Nagetiere wie Mäuse und Ratten anlocken. Auch Speiseöle und Fette sind tabu, dadurch können feste Fettschichten in Pumpstationen entstehen, welche aufwendig entfernt werden müssen.
→ Restmülltonne oder Kompost (nur ungekocht)

