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Häufig gestelle Fragen an den AZV
Alle auf einen Überblick

Abwasser

Kategorie: Abwasser

Für die Sicherung gegen Rückstau ist der Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer) verantwortlich.

Bauherren, Architekten Satzungen und Merkblätter als PDF
Kategorie: Abwasser

Bei den Ortssteil Riedmoos der Stadt Unterschleißheim, Inhauser Moos der Gemeinde Haimhausen, und Moosmühle der Gemeinde Neufahrn, ist ein Druckentwässerungsystem vorhanden. Das Schmutzwasser wird so aufgrund ungünstiger geographischer Gegebenheiten (Gefälle, weite Strecken) zum nächsten Freispiegelkanal oder zur nächsten Sammelpumpstation gepumpt. Die Grundstücke sind jeweils mit einer eigenen Grundstücksentwässerungseinrichtung (Pumpstation) ausgestattet.

Wem gehört die Pumpstation (Grundstücksentwässerungsanlage)?

Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage, einschließlich Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage ist nach § 9 EWS, der Grundstückseigentümer. Ebenso gehört nach § 8 EWS der Grundstücksanschluss bis zum Absperrschieber den Grundstückseigentümer. Der Verband stellt lediglich die Leitung vom Kanal bis einschließlich Absperrschieber her.

Demnach ist der Grundstücksanschluss und die Grundstücksentwässerungsanlage durch den Eigentümer herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen.

Wie ist bei einer Störung der Pumpstation vorzugehen?

  1. Pumpensumpf auf Überstau überprüfen; Sollte Abwasser austreten, versickern oder in den Keller eintreten, ist Gefahr in Verzug und unmittelbar der AZV zu benachrichtigen
  2. Ist die Station auf Störung aber es tritt kein Abwasser aus, bitte einen privaten Notfalldienst oder Firma mit Spülwagen kontaktieren!

Wer kann eine Wartung durchführen?

  1. Einschlägige Wartungsfirmen mit Spül- oder Saugwagen Service
  2. Pumpenhersteller
  3. Lokale Sanitärunternehmen

Bitte beachten Sie, dass der Abwasserzweckverband Unterschleißheim, Eching und Neufahrn auschließlich für den öffentlichen Kanalbereich zuständig ist!

Befüllung:
Die Befüllung eines Schwimmteichs/Pool erfolgt grundsätzlich mit Leitungswasser durch die Hausinstallation. Die Wassermenge wird automatisch bei den Schmutzwassergebühren mit abgerechnet. Des benötigte Leitungswasser darf nicht über einen Zwischenzähler/Gartenwasserzähler bezogen werden.

Entleerung:
Die Versickerung von Schwimmteich-/Poolwasser in den Untergrund ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht unzulässig. Da das Poolwasser aufbereitet wird, handelt es sich um Abwasser und muss gem. § 5 EWS der Entwässerungseinrichtung zugeführt werden. Bei Einleitung in den Untergrund könnte das aufbereitete Schwimmteich-/Poolwasser das Oberflächen- bzw. Grundwasser nachteilig beeinflussen. Eine Versickerung kann in in Form einer Grundwasserverunreinigung i. S. d. § 324 Strafgesetzbuch geahndet werden.

Allgemeine Fragen

Kategorie: Allgemeine Fragen

Für das Oberflächenwasser (Regenwasser) ist die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung zuständig.

Kategorie: Allgemeine Fragen

Ein rechteckiger Gullideckel dient zur Ableitung von Oberflächenwasser (Regenwasser). Dafür sind die jeweiligen Kommunen im Verbandsgebiet zuständig. Im Verbandsgebiet besteht eine Trennsystem. Der Abwasserzweckerband ist nur für Schmutzwasserableitung in die Kanalisation zuständig. Diese Kanaldeckel sind immer rund und befinden sich auf der Straße. Jedoch gibt es auch Oberflächenentwässerungsschächte mit rundem Deckel. Bitte nehmen Sie mit uns online Kontakt auf, oder kontaktieren Sie uns per Mail an kanal@abwasserzv.de.
Wir werden prüfen, ob der Kanal im Bestand des Abwasserzweckverbands liegt und dann schnellstmöglich Abhilfe schaffen.

Online Kontaktaufnahme

Befüllung:
Die Befüllung eines Schwimmteichs/Pool erfolgt grundsätzlich mit Leitungswasser durch die Hausinstallation. Die Wassermenge wird automatisch bei den Schmutzwassergebühren mit abgerechnet. Des benötigte Leitungswasser darf nicht über einen Zwischenzähler/Gartenwasserzähler bezogen werden.

Entleerung:
Die Versickerung von Schwimmteich-/Poolwasser in den Untergrund ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht unzulässig. Da das Poolwasser aufbereitet wird, handelt es sich um Abwasser und muss gem. § 5 EWS der Entwässerungseinrichtung zugeführt werden. Bei Einleitung in den Untergrund könnte das aufbereitete Schwimmteich-/Poolwasser das Oberflächen- bzw. Grundwasser nachteilig beeinflussen. Eine Versickerung kann in in Form einer Grundwasserverunreinigung i. S. d. § 324 Strafgesetzbuch geahndet werden.

Kategorie: Allgemeine Fragen

 

Der Einwohnergleichwert (EGW) dient als Referenzwert der Schmutzfracht in der Wasserwirtschaft. Er kann auf den Biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5), den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), den Stickstoff, den Phosphor, den gesamten organischen Kohlenstoff, die Schwebstoffe oder auf den Wasserverbrauch bezogen werden. Er gibt jeweils das Einwohneräquivalent der Tagesmengen dieser Stoffe bzw. Verbräuche im Abwasser von Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft etc. an.

Die Summe aus der tatsächlichen Einwohnerzahl (EZ) und Einwohnergleichwerten (EGW) ergibt den für die Bemessung von Abwasserreinigungsanlagen wichtigen Einwohnerwert (EW).

Es gilt: EW = EZ + EGW

Als Einwohnergleichwerte werden in Deutschland, Österreich und der Schweiz die folgenden Werte verwendet:[1]

  • Wasserverbrauch 180 ℓ/d
  • BSB5 60 g/d
  • CSB 120 g/d
  • TOC 45 g/d
  • Schwebstoffe 70 g/d
  • Kjeldahl-Stickstoff (gesamt-N ohne Nitrat und Nitrit) 11 g/d
  • Phosphor (gesamt-P) 1,8 g/d
Kategorie: Allgemeine Fragen

Bitte wenden Sie sich an einen Fachbetrieb für Heizung, Lüftung, Sanitär. Der Abwasserzweckverband ist ausschließlich für die öffentliche Entwässerungseinrichtung zuständig.

Dichtheitsprüfung

Kategorie: Dichtheitsprüfung

Die wiederkehrende Dichtheitsprüfung Ihrer Grundstücksentwässerungsanlage ist gem. § 12 EWS alle 10 Jahre erforderlich. Sie werden durch den AZV schriftlich zu dieser Maßnahme aufgefordert.

Weitere Infos:

Wiederkehrende Dichtheitsprüfung

Drohnenbefliegung

Kategorie: Drohnenbefliegung

Die Verbandsversammlung fasste in der Sitzung am 31.03.2021 den Grundsatzbeschluss mit dem Neuerlass der Beitragssatzung den Maßstab für die Veranlagung von Herstellungsbeiträgen zu wechseln. Der bisherige Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche wird durch den Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche ersetzt. Zur Ermittlung des künftigen Beitragssatzes je m² der tatsächlichen Geschossfläche ist eine Globalkalkulation durchzuführen.

Im Rahmen der Globalkalkulation werden die Investitionskosten der Entwässerungseinrichtung zusam­mengefasst und rechnerisch auf die Gesamtheit der vorhandenen und zu erwartenden Geschossflä­chen umgelegt. Damit wird eine gleichmäßige Belastung aller Bezugsflächen des Entsorgungsgebiets erreicht.
Um eine eindeutige, klare und aktuelle Berechnungsbasis für den künftigen Herstellungsbeitragssatz zu haben, müssen die vorhandenen Geschossflächen im gesamten Einrichtungsgebiet festgestellt werden.

Alternativ stand zur Ermittlung der Daten eine Begehung aller Grundstücke vor Ort, inklusive Vermessung und Besichtigung der Innenräume zur Debatte, wobei die Mitarbeiter des Ingenieurbüros in den privaten Wohn- und Lebensbereich der Hausbewohner eindringen müssten. Zudem wäre es hierbei für einige Hausbewohner notwendig gewesen, einen Urlaubstag zu nehmen, um den Mitarbeitern Zutritt zu den Gebäuden zu gewähren und Sie auf dem Grundstück herumzuführen. Demgegenüber stellt die Befliegung mit anschließender Befragung ein milderes Mittel mit deutlich weniger Eingriff in die Privatsphäre dar. Zudem kann die Bearbeitung des Fragebogens zu einer beliebigen Tageszeit von Ihnen durchgeführt werden.

Die Beitrags-, Gebühren- und Kostensatzung zur Entwässerungssatzung vom 05.05.2014 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26.09.2019 (Az.: M 10 K 18.2924) und dem darauf ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2020 (Az.: 20 ZB 19.2324) für nichtig erklärt. Auch die vorangegangenen Satzungen wurden seitens der Verwaltungsgerichtsbarkeit beanstandet oder sie enthielten Regelungen welche in anderen Verfahren, an denen der Abwasser­zweckverband nicht beteiligt war, zur Nichtigkeit mindestens im Beitragsteil geführt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass keine der früheren Beitrags-, Gebühren-, und Kostensatzungen in ihrem Bei­tragsteil einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten würde.

Aufgrund der Mängel des vorangegangenen Satzungsrechts ist die Satzung vollständig neu zu erlas­sen. Hierbei hat der Abwasserzweckverband die Möglichkeit, den Beitragsmaßstab, welcher der Bei­tragsbemessung zugrunde gelegt wird, neu festzulegen. Seitens des Innenministeriums wurde das Muster einer Beitrags-und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung 2008 veröffentlicht. Dieses enthält zwei alternative Beitragsmaßstäbe:

  1. Beitragsmaßstab der tatsächlichen (vorhandenen) Geschossfläche – als beitragspflichtige Ge­schossfläche wird die tatsächlich auf den Grundstücken vorhandene Bebauung zugrunde gelegt, bei unbebauten Grundstücken in der Regel 25% der Grundstücksfläche.
  2. Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche – hierbei wird auf die höchstmögliche bauliche Ausnutzung eines Grundstücks abgestellt, d.h. die beitragspflichtige Geschossfläche ist anhand der Festsetzungen in Bebauungsplänen oder aus der Umgebungsbebauung zu ermitteln.

Beide Beitragsmaßstäbe sind seitens der Rechtsprechung anerkannt, allerdings ist der praktische Voll­zug des Maßstabs der zulässigen Geschossfläche aufgrund von Änderungen des Kommunalabgaben­gesetzes sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mittlerweile erheblich erschwert. Als Beispiel ist u.a. die Einführung der Regelung über den Abzug von anschlussbedarfsfreien Geschossflächen in Art. 5 Abs. 2 Satz 5 KAG zum 01.08.2002 zu nennen. Die letzte Globalkalkulation zur Ermittlung der Obergrenze des Beitragsssatzes erfolgte im Jahr 2002. So­mit sollte auch bei Beibehaltung des Maßstabs der zulässigen Geschossfläche eine neue Überrech­nung durchgeführt werden. Hierzu müssten alle im Baubestand innerhalb des Verbandsgebiets vorhan­denen anschlussbedarfsfreien Gebäude und selbständigen Gebäudeteile ermittelt werden. Eine auf­wendige Geschossflächenermittlung ist daher für beide Alternativen erforderlich.

Der Abwasserzweckverband hatte aufgrund der Nichtigkeit der vorangegangenen Beitrags- und Gebührensatzungen die einmalige Möglichkeit auf den Beitragsmaßstab der tatsächlichen Geschossfläche zu wechseln:

Vorteile des Maßstabs der tatsächlichen Geschossfläche:

  1. Im Bereich der Wasserversorgung ermitteln sowohl der Wasserzweckverband Freising Süd (für die Gemeinden Eching und Neufahrn) als auch die Stadtwerke Unterschleißheim die beitrags­pflichtigen Geschossflächen nach dem Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche. Der Wechsel im Beitragsmaßstab bedeutet für die Bürgerinnen und Bürger im Verbandsgebiet eine nachvollziehbarere und mit der Wasserversorgung annähernd gleiche Ermittlung der beitragspflichtigen Geschossflächen.
  2. Für die Verwaltung bedeutet der Maßstabswechsel Erleichterungen im praktischen Vollzug. Aufgrund der ergangenen Rechtsprechung und Änderungen des Kommunalabgabengesetzes ist die Verwaltungspraxis im Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche mittlerweile erheblich erschwert.
  3. Die Globalkalkulation müsste bei beiden Maßstäben erneut durchgeführt werden. Die Aufmaßerstellung (Geschossflächenermittlung) ist bei der tatsächlichen Geschossfläche weniger aufwändig.

Fakt:

  1. Maßstab der zulässigen Geschossfläche (ca. 10 % aller Einrichtungen in Bayern)
  2. Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche (ca. 90 % aller Einrichtungen in Bayern)

 

Zur Deckung unseres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung erheben wir einen Beitrag. Dieser wird als „Herstellungsbeitrag“ bezeichnet und für bebaute, bebaubare sowie gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für diese ein Recht zum Anschluss an unsere Einrichtung nach § 4 der Entwässerungssatzung besteht oder das Grundstück tatsächlich angeschlossen ist. Folglich wird der Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhoben. Darauf, ob Sie wirklich Abwasser einleiten, die Leistung also auch tatsächlich in Anspruch nehmen, kommt es hierbei nicht an.

Grundsätzlich erfolgt die Beitragserhebung nur einmalig. Spätere Änderungen der beitragsrelevanten Umstände auf dem Grundstück können jedoch einen zusätzlichen Beitrag auslösen. Solche geänderten beitragsrelevanten Umstände liegen vor, wenn weitere Geschossflächen hinzukommen, aber auch, wenn durch eine Nutzungsänderung bestehender Gebäude ein Bedarf nach Anschluss an die Entwässerungseinrichtung ausgelöst wird.

Gleichzeitig wird von den Grundstückseigentümern eine Gebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung durch die Einleitung von Abwasser erhoben.

Die Gebühr wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Für die Berechnung der sogenannten Schmutzwassergebühr wird grundsätzlich die dem Grundstück zugeleitete Frischwassermenge laut Wasserzähler herangezogen, die Sie von Ihrem Wasserversorger beziehen. Der Gebührenbescheid, mit dem die Schmutzwassergebühr erhoben wird, erfolgt jährlich.

Kategorie: Drohnenbefliegung

Der Herstellungsbeitrag wird grundsätzlich nur einmal erhoben, regelmäßig dann, wenn das Grundstück durch den öffentlichen Schutzwasserkanal erschlossen wird und bebaut, bebaubar, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar ist. Erhöht sich später der Vorteil aus der öffentlichen Entwässerungseinrichtung für das Grundstück, z.B. durch eine Nachverdichtung oder Nutzungsänderung, so erfolgt eine Nacherhebung für die zusätzlichen Geschossflächen.

Die ermittelten Geschossflächen, die Sie nach der Durchführung der Drohnenbefliegung im Anhörungsbogen erhalten und durch Prüfung freigeben, sind die Grundlage für die Kalkulation des Herstellungsbeitragssatzes je m² tatsächlicher Geschossfläche. Dieser Beitragssatz wird in der neuen Beitragssatzung festgelegt.

Mit dem Erlass eines Herstellungsbeitragsbescheides nach dem Inkrafttreten der neuen Beitragssatzung müssen Sie rechnen wenn:

1.

  • Auf Ihrem Grundbesitz bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen stattgefunden haben
  • Ihr Grundstück erstmals von der öffentlichen Leitung erschlossen wurde
  • Ihr Grundstück z.B. durch die Rechtskraft eines Bebauungsplanes erstmals bebaubar, baulich oder gewerblich nutzbar wurde

2.

  • und hierfür nicht bereits ein Herstellungsbeitrag durch Bescheid festgesetzt und bezahlt wurde.
Kategorie: Drohnenbefliegung

Bitte beachten Sie folgendes bei Erhalt des Anhörungsbogens:

  1. Die ermittelten Daten und Ihre Angaben in diesem Fragebogen dienen ausschließlich der Kalkulation der Beiträge und werden für keine konkrete Beitragsabrechnung verwendet.
  2. Bitte lesen Sie vorher unbedingt unser Informationsschreiben und die Anleitung zum Ausfüllen des Fragebogens sorgfältig durch. Sollten Sie dann noch Fragen zur Bearbeitung haben oder dabei Unterstützung benötigen, hilft Ihnen das Ingenieurbüro Seidl & Partner mbB, Beratende Ingenieure gerne weiter.Kontaktdaten:
    Ingenieurbüro Seidl & Partner mbB
    Telefon: 08131 3863013
    Email: hilfe@seidl-ingenieure.de
  3. Unter den FAQs finden Sie weitere hilfreiche Antworten.
  4. Unterhalb sehen Sie unsere Befliegungsinfo, mit der die Befliegung rechtzeitig angekündigt wurde.

Kategorie: Drohnenbefliegung

Der Herstellungsbeitrag wird nach der Geschossfläche berechnet. Maßgeblich ist die Geschossfläche, die sich nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen ermittelt.

Entsprechende Daten liegen weder seitens der Ermittlungen zur neuen Grundsteuer noch zum durchgeführten Zensus vor. Hierbei wurde im Wesentlichen die Anzahl der Wohnungen und Räume sowie die Wohnfläche abgefragt. Diese Angaben sind jedoch beitragsrechtlich unerheblich.

Auch bei anderen öffentlichen Einrichtungen sind keine ausreichend genauen und flächendeckenden Daten vorhanden. Dies hat der Abwasserzweckverband im Vorfeld intensiv abgeklärt.

Die von der bayerischen Vermessungsverwaltung bereitgestellten LoD2 Daten werden bei der Ermittlung der Geschossflächen abgefragt. Jedoch ist der amtliche Datensatz nicht vollständig.

Daher werden georeferenzierte Drohnenaufnahmen mit einer Auflösung von ca. 2 – 4 cm (50 m hohe Befliegung) und die amtlichen Daten kombiniert und abgeglichen. Im entzerrten Orthofoto kann gemessen und die Geschossfläche berechnet werden.

Diese Vorgehensweise bildet die Grundlage für rechtssicheres Arbeiten im Beitragsrecht.

 

Kategorie: Drohnenbefliegung

In der öffentlichen Verbandsversammlung am 20.07.2022 stelle die Firma Seidl & Partner beratende Ingenieure mbH die Vorgehensweise zur Drohnenbefliegung vor. Das Datum und die Uhrzeit der Versammlung wurde rechtzeitig über die Amtstafeln der Gemeinden und Stadt, sowie auf der Homepage des Abwasserzweckverbandes bekanntgemacht.

Bevor die Drohnenbefliegung in den jeweiligen Kommunen startete, wurde diese wie folgt angekündigt:

Neufahrn

  1. Neufahrner Echo 30.08.2022
  2. Homepage und Amtstafeln der Gemeinde Neufahrn, Ende August bis Ende Oktober 2022

Eching

  1. Im Echinger Forum 28.12.2022
  2. Auf der Homepage und den Amtstafeln der Gemeinde Eching

Haimhausen

  1. Im örtlichen Gemeindeblatt Februar 2023
  2. Auf der Homepage Februar 2023

Unterschleißheim

  1. Im Lohhofer Anzeiger Januar/Februar 2023
  2. Homepage der Stadt Unterschleißheim zeitgleich

 

Sowie nochmals in den Amtstafeln und Homepage in Neufahrn, Eching sowie auf der Homepage Unterschleißheim Anfang Mai 2023.

Aktuelle Informationen finden Sie auf unsere Homepage!

Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund des Umfangs des Projektes (ca. 12.700 Flurstücke) nicht jeden Grundstückseigentümer persönlich vorab informieren können. Aus Kostengründen nutzen wir öffentliche Kommunikationskanäle.

Gebühren und Beiträge

Bitte nutzen Sie unser Formular zum SEPA-Lastschriftmandat, um uns diese Änderung mitzuteilen.

Einzugsermächtigung erteilen

Die Abrechnungsbescheide über die Kanalbenutzungsgebühren für das abgelaufene Jahr, werden Ende Januar des Folgejahres verschickt.

Die Fälligkeit des Abrechnungsbetrags ist dem Abrechnungsbescheid zu entnehmen. Im Abrechnungsbescheid sind ebenfalls die Fälligkeit und Höhe der künftigen Abschlagszahlungen für das kommende Jahr festgesetzt. Fälligkeitstermine für die Zahlung der Abschlagsbeträge sind in der Regel am 01.04., am 01.07. und am 01.10. eines jeden Jahres.
Soweit dem Abwasserzweckverband eine Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat) erteilt wurde, werden die Beträge zum jeweiligen Fälligkeitstermin automatisch von dem bekanntgegebenen Bankkonto eingezogen. Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihnen Bankverbindung schnellstmöglich schriftlich mit, damit ein reibungsloser Ablauf gewährleistet ist.
Falls keine Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat) erteilt ist, hat der Gebührenpflichtige die rechtzeitige Zahlung selbst zu veranlassen. Für die fälligen Abschlagszahlungen werden keine gesonderten Zahlungsaufforderungen (Bescheide) versandt.
Sie können ganz einfach online eine Einzugsermächtigung erteilen.

Einzugsermächtigung online erteilen

Die Beitrags-, Gebühren- und Kostensatzung zur Entwässerungssatzung vom 05.05.2014 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26.09.2019 (Az.: M 10 K 18.2924) und dem darauf ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2020 (Az.: 20 ZB 19.2324) für nichtig erklärt. Auch die vorangegangenen Satzungen wurden seitens der Verwaltungsgerichtsbarkeit beanstandet oder sie enthielten Regelungen welche in anderen Verfahren, an denen der Abwasser­zweckverband nicht beteiligt war, zur Nichtigkeit mindestens im Beitragsteil geführt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass keine der früheren Beitrags-, Gebühren-, und Kostensatzungen in ihrem Bei­tragsteil einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten würde.

Aufgrund der Mängel des vorangegangenen Satzungsrechts ist die Satzung vollständig neu zu erlas­sen. Hierbei hat der Abwasserzweckverband die Möglichkeit, den Beitragsmaßstab, welcher der Bei­tragsbemessung zugrunde gelegt wird, neu festzulegen. Seitens des Innenministeriums wurde das Muster einer Beitrags-und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung 2008 veröffentlicht. Dieses enthält zwei alternative Beitragsmaßstäbe:

  1. Beitragsmaßstab der tatsächlichen (vorhandenen) Geschossfläche – als beitragspflichtige Ge­schossfläche wird die tatsächlich auf den Grundstücken vorhandene Bebauung zugrunde gelegt, bei unbebauten Grundstücken in der Regel 25% der Grundstücksfläche.
  2. Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche – hierbei wird auf die höchstmögliche bauliche Ausnutzung eines Grundstücks abgestellt, d.h. die beitragspflichtige Geschossfläche ist anhand der Festsetzungen in Bebauungsplänen oder aus der Umgebungsbebauung zu ermitteln.

Beide Beitragsmaßstäbe sind seitens der Rechtsprechung anerkannt, allerdings ist der praktische Voll­zug des Maßstabs der zulässigen Geschossfläche aufgrund von Änderungen des Kommunalabgaben­gesetzes sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mittlerweile erheblich erschwert. Als Beispiel ist u.a. die Einführung der Regelung über den Abzug von anschlussbedarfsfreien Geschossflächen in Art. 5 Abs. 2 Satz 5 KAG zum 01.08.2002 zu nennen. Die letzte Globalkalkulation zur Ermittlung der Obergrenze des Beitragsssatzes erfolgte im Jahr 2002. So­mit sollte auch bei Beibehaltung des Maßstabs der zulässigen Geschossfläche eine neue Überrech­nung durchgeführt werden. Hierzu müssten alle im Baubestand innerhalb des Verbandsgebiets vorhan­denen anschlussbedarfsfreien Gebäude und selbständigen Gebäudeteile ermittelt werden. Eine auf­wendige Geschossflächenermittlung ist daher für beide Alternativen erforderlich.

Der Abwasserzweckverband hatte aufgrund der Nichtigkeit der vorangegangenen Beitrags- und Gebührensatzungen die einmalige Möglichkeit auf den Beitragsmaßstab der tatsächlichen Geschossfläche zu wechseln:

Vorteile des Maßstabs der tatsächlichen Geschossfläche:

  1. Im Bereich der Wasserversorgung ermitteln sowohl der Wasserzweckverband Freising Süd (für die Gemeinden Eching und Neufahrn) als auch die Stadtwerke Unterschleißheim die beitrags­pflichtigen Geschossflächen nach dem Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche. Der Wechsel im Beitragsmaßstab bedeutet für die Bürgerinnen und Bürger im Verbandsgebiet eine nachvollziehbarere und mit der Wasserversorgung annähernd gleiche Ermittlung der beitragspflichtigen Geschossflächen.
  2. Für die Verwaltung bedeutet der Maßstabswechsel Erleichterungen im praktischen Vollzug. Aufgrund der ergangenen Rechtsprechung und Änderungen des Kommunalabgabengesetzes ist die Verwaltungspraxis im Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche mittlerweile erheblich erschwert.
  3. Die Globalkalkulation müsste bei beiden Maßstäben erneut durchgeführt werden. Die Aufmaßerstellung (Geschossflächenermittlung) ist bei der tatsächlichen Geschossfläche weniger aufwändig.

Fakt:

  1. Maßstab der zulässigen Geschossfläche (ca. 10 % aller Einrichtungen in Bayern)
  2. Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche (ca. 90 % aller Einrichtungen in Bayern)

 

Zur Deckung unseres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung erheben wir einen Beitrag. Dieser wird als „Herstellungsbeitrag“ bezeichnet und für bebaute, bebaubare sowie gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für diese ein Recht zum Anschluss an unsere Einrichtung nach § 4 der Entwässerungssatzung besteht oder das Grundstück tatsächlich angeschlossen ist. Folglich wird der Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhoben. Darauf, ob Sie wirklich Abwasser einleiten, die Leistung also auch tatsächlich in Anspruch nehmen, kommt es hierbei nicht an.

Grundsätzlich erfolgt die Beitragserhebung nur einmalig. Spätere Änderungen der beitragsrelevanten Umstände auf dem Grundstück können jedoch einen zusätzlichen Beitrag auslösen. Solche geänderten beitragsrelevanten Umstände liegen vor, wenn weitere Geschossflächen hinzukommen, aber auch, wenn durch eine Nutzungsänderung bestehender Gebäude ein Bedarf nach Anschluss an die Entwässerungseinrichtung ausgelöst wird.

Gleichzeitig wird von den Grundstückseigentümern eine Gebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung durch die Einleitung von Abwasser erhoben.

Die Gebühr wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Für die Berechnung der sogenannten Schmutzwassergebühr wird grundsätzlich die dem Grundstück zugeleitete Frischwassermenge laut Wasserzähler herangezogen, die Sie von Ihrem Wasserversorger beziehen. Der Gebührenbescheid, mit dem die Schmutzwassergebühr erhoben wird, erfolgt jährlich.

Kosten

Kategorie: Kosten

Mit dem Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung zur Gebühren- und Kostensatzung vom 08.12.2021, gilt ab 01.01.2022 der neue Gebührensatz von: 1,97 Euro/m3 Abwasser (keine MwSt. – da nicht umsatzsteuerpflichtig und keine Grundgebühr). Bisheriger Gebührensatz bis einschließlich 31.12.2021: 1,34 Euro/m³.

Kategorie: Kosten

Allgemein:
Ein Zwischenzähler bzw. Gartenwasserzähler erfasst die Wassermengen, die auf natürlichem Wege versickern und nicht dem Abwassersystem des AZV zugeführt werden. Daher ist für diesen Verbrauch keine Abwassergebühr zu entrichten. Die Abwassergebühr beträgt aktuell 1,97 € / m³ (Stand 01.01.2022,1 m³ = 1000 Liter). Um sich etwas sparen zu können, müssten die jährlichen Abwassergebühren für den Gartenwasserverbrauch deutlich höher sein, als die Verwaltungskosten von 6 € jährlich.

Beispiel:
Sie beziehen jährlich 750 Gießkannen Wasser für Ihren Garten. Bei einer 10 Liter Gießkanne sind das 7.500 Liter oder 7,5 m³ . Mit einem Zwischenzähler / Gartenwasserzähler hätten Sie sich damit im Jahr 14,78 € (7,5 m³ x 1,97 € / m³) Abwassergebühren eingespart. Abzüglich der zusätzlichen Verwaltungsgebühr in höhe von 6 € jährlich, bleibt ein Vorteil von 8,78 €. Zusätzlich entstehen noch einmalige Bezugs- und Installationskosten eines Zwischenzählers. Diese Kosten sind bei einem Installateur anzufragen. Daher macht ein Zwischenzähler nur bei sehr hohem Gartenwasserverbrauch Sinn. Zum Beispiel in der Landwirtschaft, Gärtnerein, Großgärten, etc.

Merkblatt - Zwischenzähler

Sparten

Kategorie: Sparten

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