Die Beitrags-, Gebühren- und Kostensatzung zur Entwässerungssatzung vom 05.05.2014 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26.09.2019 (Az.: M 10 K 18.2924) und dem darauf ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2020 (Az.: 20 ZB 19.2324) für nichtig erklärt. Auch die vorangegangenen Satzungen wurden seitens der Verwaltungsgerichtsbarkeit beanstandet oder sie enthielten Regelungen welche in anderen Verfahren, an denen der Abwasserzweckverband nicht beteiligt war, zur Nichtigkeit mindestens im Beitragsteil geführt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass keine der früheren Beitrags-, Gebühren-, und Kostensatzungen in ihrem Beitragsteil einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten würde.
Aufgrund der Mängel des vorangegangenen Satzungsrechts ist die Satzung vollständig neu zu erlassen. Hierbei hat der Abwasserzweckverband die Möglichkeit, den Beitragsmaßstab, welcher der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird, neu festzulegen. Seitens des Innenministeriums wurde das Muster einer Beitrags-und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung 2008 veröffentlicht. Dieses enthält zwei alternative Beitragsmaßstäbe:
- Beitragsmaßstab der tatsächlichen (vorhandenen) Geschossfläche – als beitragspflichtige Geschossfläche wird die tatsächlich auf den Grundstücken vorhandene Bebauung zugrunde gelegt, bei unbebauten Grundstücken in der Regel 25% der Grundstücksfläche.
- Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche – hierbei wird auf die höchstmögliche bauliche Ausnutzung eines Grundstücks abgestellt, d.h. die beitragspflichtige Geschossfläche ist anhand der Festsetzungen in Bebauungsplänen oder aus der Umgebungsbebauung zu ermitteln.
Beide Beitragsmaßstäbe sind seitens der Rechtsprechung anerkannt, allerdings ist der praktische Vollzug des Maßstabs der zulässigen Geschossfläche aufgrund von Änderungen des Kommunalabgabengesetzes sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mittlerweile erheblich erschwert. Als Beispiel ist u.a. die Einführung der Regelung über den Abzug von anschlussbedarfsfreien Geschossflächen in Art. 5 Abs. 2 Satz 5 KAG zum 01.08.2002 zu nennen. Die letzte Globalkalkulation zur Ermittlung der Obergrenze des Beitragsssatzes erfolgte im Jahr 2002. Somit sollte auch bei Beibehaltung des Maßstabs der zulässigen Geschossfläche eine neue Überrechnung durchgeführt werden. Hierzu müssten alle im Baubestand innerhalb des Verbandsgebiets vorhandenen anschlussbedarfsfreien Gebäude und selbständigen Gebäudeteile ermittelt werden. Eine aufwendige Geschossflächenermittlung ist daher für beide Alternativen erforderlich.
Der Abwasserzweckverband hatte aufgrund der Nichtigkeit der vorangegangenen Beitrags- und Gebührensatzungen die einmalige Möglichkeit auf den Beitragsmaßstab der tatsächlichen Geschossfläche zu wechseln:
Vorteile des Maßstabs der tatsächlichen Geschossfläche:
- Im Bereich der Wasserversorgung ermitteln sowohl der Wasserzweckverband Freising Süd (für die Gemeinden Eching und Neufahrn) als auch die Stadtwerke Unterschleißheim die beitragspflichtigen Geschossflächen nach dem Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche. Der Wechsel im Beitragsmaßstab bedeutet für die Bürgerinnen und Bürger im Verbandsgebiet eine nachvollziehbarere und mit der Wasserversorgung annähernd gleiche Ermittlung der beitragspflichtigen Geschossflächen.
- Für die Verwaltung bedeutet der Maßstabswechsel Erleichterungen im praktischen Vollzug. Aufgrund der ergangenen Rechtsprechung und Änderungen des Kommunalabgabengesetzes ist die Verwaltungspraxis im Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche mittlerweile erheblich erschwert.
- Die Globalkalkulation müsste bei beiden Maßstäben erneut durchgeführt werden. Die Aufmaßerstellung (Geschossflächenermittlung) ist bei der tatsächlichen Geschossfläche weniger aufwändig.
Fakt:
- Maßstab der zulässigen Geschossfläche (ca. 10 % aller Einrichtungen in Bayern)
- Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche (ca. 90 % aller Einrichtungen in Bayern)