Häufig gestelle Fragen an den AZV
Alle auf einen Überblick
Abwasser
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Abwasser,
Allgemeine Fragen
Befüllung:
Die Befüllung eines Schwimmteichs/Pool erfolgt grundsätzlich mit Leitungswasser durch die Hausinstallation. Die Wassermenge wird automatisch bei den Schmutzwassergebühren mit abgerechnet. Des benötigte Leitungswasser darf nicht über einen Zwischenzähler/Gartenwasserzähler bezogen werden.
Entleerung:
Die Versickerung von Schwimmteich-/Poolwasser in den Untergrund ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht unzulässig. Da das Poolwasser aufbereitet wird, handelt es sich um Abwasser und muss gem. § 5 EWS der Entwässerungseinrichtung zugeführt werden. Bei Einleitung in den Untergrund könnte das aufbereitete Schwimmteich-/Poolwasser das Oberflächen- bzw. Grundwasser nachteilig beeinflussen. Eine Versickerung kann in in Form einer Grundwasserverunreinigung i. S. d. § 324 Strafgesetzbuch geahndet werden.
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Für das Oberflächenwasser (Regenwasser) ist die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung zuständig.
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Ein rechteckiger Gullideckel dient zur Ableitung von Oberflächenwasser (Regenwasser). Dafür sind die jeweiligen Kommunen im Verbandsgebiet zuständig. Im Verbandsgebiet besteht eine Trennsystem. Der Abwasserzweckerband ist nur für Schmutzwasserableitung in die Kanalisation zuständig. Diese Kanaldeckel sind immer rund und befinden sich auf der Straße. Jedoch gibt es auch Oberflächenentwässerungsschächte mit rundem Deckel. Bitte nehmen Sie mit uns online Kontakt auf, oder kontaktieren Sie uns per Mail an kanal@abwasserzv.de.
Wir werden prüfen, ob der Kanal im Bestand des Abwasserzweckverbands liegt und dann schnellstmöglich Abhilfe schaffen.
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Befüllung:
Die Befüllung eines Schwimmteichs/Pool erfolgt grundsätzlich mit Leitungswasser durch die Hausinstallation. Die Wassermenge wird automatisch bei den Schmutzwassergebühren mit abgerechnet. Des benötigte Leitungswasser darf nicht über einen Zwischenzähler/Gartenwasserzähler bezogen werden.
Entleerung:
Die Versickerung von Schwimmteich-/Poolwasser in den Untergrund ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht unzulässig. Da das Poolwasser aufbereitet wird, handelt es sich um Abwasser und muss gem. § 5 EWS der Entwässerungseinrichtung zugeführt werden. Bei Einleitung in den Untergrund könnte das aufbereitete Schwimmteich-/Poolwasser das Oberflächen- bzw. Grundwasser nachteilig beeinflussen. Eine Versickerung kann in in Form einer Grundwasserverunreinigung i. S. d. § 324 Strafgesetzbuch geahndet werden.
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Allgemeine Fragen
Der Einwohnergleichwert (EGW) dient als Referenzwert der Schmutzfracht in der Wasserwirtschaft. Er kann auf den Biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5), den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), den Stickstoff, den Phosphor, den gesamten organischen Kohlenstoff, die Schwebstoffe oder auf den Wasserverbrauch bezogen werden. Er gibt jeweils das Einwohneräquivalent der Tagesmengen dieser Stoffe bzw. Verbräuche im Abwasser von Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft etc. an.
Die Summe aus der tatsächlichen Einwohnerzahl (EZ) und Einwohnergleichwerten (EGW) ergibt den für die Bemessung von Abwasserreinigungsanlagen wichtigen Einwohnerwert (EW).
Es gilt: EW = EZ + EGW
Als Einwohnergleichwerte werden in Deutschland, Österreich und der Schweiz die folgenden Werte verwendet:[1]
- Wasserverbrauch 180 ℓ/d
- BSB5 60 g/d
- CSB 120 g/d
- TOC 45 g/d
- Schwebstoffe 70 g/d
- Kjeldahl-Stickstoff (gesamt-N ohne Nitrat und Nitrit) 11 g/d
- Phosphor (gesamt-P) 1,8 g/d
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Allgemeine Fragen
Bitte wenden Sie sich an einen Fachbetrieb für Heizung, Lüftung, Sanitär. Der Abwasserzweckverband ist ausschließlich für die öffentliche Entwässerungseinrichtung zuständig.