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Häufig gestelle Fragen an den AZV
Alle auf einen Überblick

Abwasser

Kategorie: Abwasser

Für die Sicherung gegen Rückstau ist der Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer) verantwortlich.

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Kategorie: Abwasser

Bei den Ortssteil Riedmoos der Stadt Unterschleißheim, Inhauser Moos der Gemeinde Haimhausen, und Moosmühle der Gemeinde Neufahrn, ist ein Druckentwässerungsystem vorhanden. Das Schmutzwasser wird so aufgrund ungünstiger geographischer Gegebenheiten (Gefälle, weite Strecken) zum nächsten Freispiegelkanal oder zur nächsten Sammelpumpstation gepumpt. Die Grundstücke sind jeweils mit einer eigenen Grundstücksentwässerungseinrichtung (Pumpstation) ausgestattet.

Wem gehört die Pumpstation (Grundstücksentwässerungsanlage)?

Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage, einschließlich Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage ist nach § 9 EWS, der Grundstückseigentümer. Ebenso gehört nach § 8 EWS der Grundstücksanschluss bis zum Absperrschieber den Grundstückseigentümer. Der Verband stellt lediglich die Leitung vom Kanal bis einschließlich Absperrschieber her.

Demnach ist der Grundstücksanschluss und die Grundstücksentwässerungsanlage durch den Eigentümer herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen.

Wie ist bei einer Störung der Pumpstation vorzugehen?

  1. Pumpensumpf auf Überstau überprüfen; Sollte Abwasser austreten, versickern oder in den Keller eintreten, ist Gefahr in Verzug und unmittelbar der AZV zu benachrichtigen
  2. Ist die Station auf Störung aber es tritt kein Abwasser aus, bitte einen privaten Notfalldienst oder Firma mit Spülwagen kontaktieren!

Wer kann eine Wartung durchführen?

  1. Einschlägige Wartungsfirmen mit Spül- oder Saugwagen Service
  2. Pumpenhersteller
  3. Lokale Sanitärunternehmen

Bitte beachten Sie, dass der Abwasserzweckverband Unterschleißheim, Eching und Neufahrn auschließlich für den öffentlichen Kanalbereich zuständig ist!

Befüllung:
Die Befüllung eines Schwimmteichs/Pool erfolgt grundsätzlich mit Leitungswasser durch die Hausinstallation. Die Wassermenge wird automatisch bei den Schmutzwassergebühren mit abgerechnet. Des benötigte Leitungswasser darf nicht über einen Zwischenzähler/Gartenwasserzähler bezogen werden.

Entleerung:
Die Versickerung von Schwimmteich-/Poolwasser in den Untergrund ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht unzulässig. Da das Poolwasser aufbereitet wird, handelt es sich um Abwasser und muss gem. § 5 EWS der Entwässerungseinrichtung zugeführt werden. Bei Einleitung in den Untergrund könnte das aufbereitete Schwimmteich-/Poolwasser das Oberflächen- bzw. Grundwasser nachteilig beeinflussen. Eine Versickerung kann in in Form einer Grundwasserverunreinigung i. S. d. § 324 Strafgesetzbuch geahndet werden.

Allgemeine Fragen

Befüllung:
Die Befüllung eines Schwimmteichs/Pool erfolgt grundsätzlich mit Leitungswasser durch die Hausinstallation. Die Wassermenge wird automatisch bei den Schmutzwassergebühren mit abgerechnet. Des benötigte Leitungswasser darf nicht über einen Zwischenzähler/Gartenwasserzähler bezogen werden.

Entleerung:
Die Versickerung von Schwimmteich-/Poolwasser in den Untergrund ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht unzulässig. Da das Poolwasser aufbereitet wird, handelt es sich um Abwasser und muss gem. § 5 EWS der Entwässerungseinrichtung zugeführt werden. Bei Einleitung in den Untergrund könnte das aufbereitete Schwimmteich-/Poolwasser das Oberflächen- bzw. Grundwasser nachteilig beeinflussen. Eine Versickerung kann in in Form einer Grundwasserverunreinigung i. S. d. § 324 Strafgesetzbuch geahndet werden.