Neue Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung-EWS), neue Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS) und dazugehörige Übergangsregelung (ÜAR BS-EWS)

Der Abwasserzweckverband (kurz: AZV) ist für seine Mitgliedsgemeinden zuständig für die ordnungsgemäße Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers.

Die Beseitigung des anfallenden Niederschlagswasser liegt weiterhin im allein im Verantwortungsbereich der jeweiligen Mitgliedsgemeinden.

Für die Refinanzierung der gesamten Investitionskosten hat jedes an die Abwasseranlage angeschlossene oder anschließbare Grundstück einen einmaligen Herstellungsbeitrag zu entrichten.

Dieser Beitrag wurde bisher anhand der jeweils baurechtlich zulässigen Geschossfläche (Höchstmaß der baulichen Nutzbarkeit) berechnet, wobei aufgrund beitragsrelevanter Veränderungen grundsätzlich auch Nacherhebungen möglich sind.

Die laufenden Betriebskosten der Abwasseranlage werden nach der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GS-EWS) durch die jährlich erhobenen Abwassergebühren und nach dem tatsächlichen Abwasseranfall abgedeckt.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26.09.2019 (Az.: M 10 K 18.2924) und dem darauf ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2020 (Az.: 20 ZB 19.2324) wurde die Beitragssatzung des AZV (BGS-EWS) vom 05.05.2014 aus formellem Gründen für nichtig erklärt.

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) hat auch alle bisherigen Satzungen auf ihre Gültigkeit hin überprüft und festgestellt, dass diese aufgrund von formellen oder materiellen Gründen ebenfalls ungültig gewesen sind.

Dieser Umstand ist vor allem darauf zurückzuführen, dass das Kommunalabgabengesetz (KAG) in den vergangenen Jahrzehnten sehr häufig geändert wurde und durch zahlreiche Rechtsprechung auch bisherige Mustersatzungen des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration, an denen sich die öffentlichen Körperschaften orientiert haben, letztlich für ungültig erklärt wurden.

Seit 2020 sind vorläufig keine weiteren Beitragsveranlagungen erfolgt.

Die Verbandsversammlung fasste in der Sitzung am 31.03.2021 den Grundsatzbeschluss, mit dem Neuerlass der Beitragssatzung den Maßstab für die Veranlagung von Herstellungsbeiträgen zu wechseln. Der bisherige Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche wird ersetzt durch den weit verbreiteten Beitragsmaßstab der tatsächlichen Geschossfläche.

Hierfür waren zunächst umfangreiche Ermittlungen zur Feststellung der maßgeblichen Geschossflächen erforderlich.

Des Weiteren wurde eine neue Globalkalkulation erstellt und ein neuer Beitragssatz ermittelt.

Nach umfangreichen und intensiven Beratungen der Beitragsabteilung des AZV mit externen Fachstellen hat die Verbandsversammlung am 10.12.2025 einstimmig eine

  • neue Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung – EWS),
  • eine neue Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS) und
  • eine Übergangs- und Anrechnungsregelung zur Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (ÜAR/BS-EWS) beschlossen.

Alle Regelungen sind zum 01.01.2026 in Kraft getreten.

Der Beitragssatz je Quadratmeter Geschossfläche hat sich dabei nur geringfügig von bisher 13,80 € auf neu 14,31 € erhöht.

Ohne eine gültige Beitragssatzung können keine Beitragspflichten entstehen und damit auch nicht verjähren. Es gibt grundsätzlich keinen Vertrauensschutz darauf, dass eine ungültige Satzung nicht später durch eine gültige Satzung mit höheren Beitragssätzen ersetzt wird und zu Nacherhebungen führen kann.

Bereits veranlagte und vollständig bezahlte Beitragstatbestände werden aber als beitragsrechtlich abgeschlossen behandelt. Im Falle von künftigen beitragsrelevanten Veränderungen werden die bisherigen Leistungen vollständig angerechnet.

Noch nicht abgeschlossene Beitragstatbestände werden neu oder erstmals veranlagt, wobei hier ebenso bereits erbrachte Leistungen vollständig angerechnet werden. Hierzu zählen auch solche Fälle, die aufgrund von Billigkeitsmaßnahmen ((Stundung) bisher nicht vollständig bezahlt wurden.

Vor allem sind die noch unbearbeiteten und seit 2020 nicht mehr veranlagten Beitragstatbestände erstmals festzusetzen.

Aufgrund der erheblichen Anzahl der abzurechnenden Fälle wird die Bearbeitung durch die Beitragsabteilung des AZV sukzessive und einzelfallbezogen über einen längeren Zeitraum vorgenommen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass sich die abschließende Bearbeitung der betroffenen Vorgänge aus diesem Grund verzögern kann.

Neufahrn, Januar 2026

Abwasserzweckverband Unterschleißheim, Eching und Neufahrn

Zu den Satzungen