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Vielleicht können Ihnen bereits unsere FAQs weiterhelfen:

Drohnenbefliegung

Die Beitrags-, Gebühren- und Kostensatzung zur Entwässerungssatzung vom 05.05.2014 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26.09.2019 (Az.: M 10 K 18.2924) und dem darauf ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2020 (Az.: 20 ZB 19.2324) für nichtig erklärt. Auch die vorangegangenen Satzungen wurden seitens der Verwaltungsgerichtsbarkeit beanstandet oder sie enthielten Regelungen welche in anderen Verfahren, an denen der Abwasser­zweckverband nicht beteiligt war, zur Nichtigkeit mindestens im Beitragsteil geführt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass keine der früheren Beitrags-, Gebühren-, und Kostensatzungen in ihrem Bei­tragsteil einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten würde.

Aufgrund der Mängel des vorangegangenen Satzungsrechts ist die Satzung vollständig neu zu erlas­sen. Hierbei hat der Abwasserzweckverband die Möglichkeit, den Beitragsmaßstab, welcher der Bei­tragsbemessung zugrunde gelegt wird, neu festzulegen. Seitens des Innenministeriums wurde das Muster einer Beitrags-und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung 2008 veröffentlicht. Dieses enthält zwei alternative Beitragsmaßstäbe:

  1. Beitragsmaßstab der tatsächlichen (vorhandenen) Geschossfläche – als beitragspflichtige Ge­schossfläche wird die tatsächlich auf den Grundstücken vorhandene Bebauung zugrunde gelegt, bei unbebauten Grundstücken in der Regel 25% der Grundstücksfläche.
  2. Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche – hierbei wird auf die höchstmögliche bauliche Ausnutzung eines Grundstücks abgestellt, d.h. die beitragspflichtige Geschossfläche ist anhand der Festsetzungen in Bebauungsplänen oder aus der Umgebungsbebauung zu ermitteln.

Beide Beitragsmaßstäbe sind seitens der Rechtsprechung anerkannt, allerdings ist der praktische Voll­zug des Maßstabs der zulässigen Geschossfläche aufgrund von Änderungen des Kommunalabgaben­gesetzes sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mittlerweile erheblich erschwert. Als Beispiel ist u.a. die Einführung der Regelung über den Abzug von anschlussbedarfsfreien Geschossflächen in Art. 5 Abs. 2 Satz 5 KAG zum 01.08.2002 zu nennen. Die letzte Globalkalkulation zur Ermittlung der Obergrenze des Beitragsssatzes erfolgte im Jahr 2002. So­mit sollte auch bei Beibehaltung des Maßstabs der zulässigen Geschossfläche eine neue Überrech­nung durchgeführt werden. Hierzu müssten alle im Baubestand innerhalb des Verbandsgebiets vorhan­denen anschlussbedarfsfreien Gebäude und selbständigen Gebäudeteile ermittelt werden. Eine auf­wendige Geschossflächenermittlung ist daher für beide Alternativen erforderlich.

Der Abwasserzweckverband hatte aufgrund der Nichtigkeit der vorangegangenen Beitrags- und Gebührensatzungen die einmalige Möglichkeit auf den Beitragsmaßstab der tatsächlichen Geschossfläche zu wechseln:

Vorteile des Maßstabs der tatsächlichen Geschossfläche:

  1. Im Bereich der Wasserversorgung ermitteln sowohl der Wasserzweckverband Freising Süd (für die Gemeinden Eching und Neufahrn) als auch die Stadtwerke Unterschleißheim die beitrags­pflichtigen Geschossflächen nach dem Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche. Der Wechsel im Beitragsmaßstab bedeutet für die Bürgerinnen und Bürger im Verbandsgebiet eine nachvollziehbarere und mit der Wasserversorgung annähernd gleiche Ermittlung der beitragspflichtigen Geschossflächen.
  2. Für die Verwaltung bedeutet der Maßstabswechsel Erleichterungen im praktischen Vollzug. Aufgrund der ergangenen Rechtsprechung und Änderungen des Kommunalabgabengesetzes ist die Verwaltungspraxis im Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche mittlerweile erheblich erschwert.
  3. Die Globalkalkulation müsste bei beiden Maßstäben erneut durchgeführt werden. Die Aufmaßerstellung (Geschossflächenermittlung) ist bei der tatsächlichen Geschossfläche weniger aufwändig.

Fakt:

  1. Maßstab der zulässigen Geschossfläche (ca. 10 % aller Einrichtungen in Bayern)
  2. Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche (ca. 90 % aller Einrichtungen in Bayern)

 

Zur Deckung unseres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung erheben wir einen Beitrag. Dieser wird als “Herstellungsbeitrag” bezeichnet und für bebaute, bebaubare sowie gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für diese ein Recht zum Anschluss an unsere Einrichtung nach § 4 der Entwässerungssatzung besteht oder das Grundstück tatsächlich angeschlossen ist. Folglich wird der Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhoben. Darauf, ob Sie wirklich Abwasser einleiten, die Leistung also auch tatsächlich in Anspruch nehmen, kommt es hierbei nicht an.

Grundsätzlich erfolgt die Beitragserhebung nur einmalig. Spätere Änderungen der beitragsrelevanten Umstände auf dem Grundstück können jedoch einen zusätzlichen Beitrag auslösen. Solche geänderten beitragsrelevanten Umstände liegen vor, wenn weitere Geschossflächen hinzukommen, aber auch, wenn durch eine Nutzungsänderung bestehender Gebäude ein Bedarf nach Anschluss an die Entwässerungseinrichtung ausgelöst wird.

Gleichzeitig wird von den Grundstückseigentümern eine Gebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung durch die Einleitung von Abwasser erhoben.

Die Gebühr wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Für die Berechnung der sogenannten Schmutzwassergebühr wird grundsätzlich die dem Grundstück zugeleitete Frischwassermenge laut Wasserzähler herangezogen, die Sie von Ihrem Wasserversorger beziehen. Der Gebührenbescheid, mit dem die Schmutzwassergebühr erhoben wird, erfolgt jährlich.

Kategorie: Drohnenbefliegung

Der Herstellungsbeitrag wird grundsätzlich nur einmal erhoben, regelmäßig dann, wenn das Grundstück durch den öffentlichen Schutzwasserkanal erschlossen wird und bebaut, bebaubar, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar ist. Erhöht sich später der Vorteil aus der öffentlichen Entwässerungseinrichtung für das Grundstück, z.B. durch eine Nachverdichtung oder Nutzungsänderung, so erfolgt eine Nacherhebung für die zusätzlichen Geschossflächen.

Die ermittelten Geschossflächen, die Sie nach der Durchführung der Drohnenbefliegung im Anhörungsbogen erhalten und durch Prüfung freigeben, sind die Grundlage für die Kalkulation des Herstellungsbeitragssatzes je m² tatsächlicher Geschossfläche. Dieser Beitragssatz wird in der neuen Beitragssatzung festgelegt.

Mit dem Erlass eines Herstellungsbeitragsbescheides nach dem Inkrafttreten der neuen Beitragssatzung müssen Sie rechnen wenn:

1.

  • Auf Ihrem Grundbesitz bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen stattgefunden haben
  • Ihr Grundstück erstmals von der öffentlichen Leitung erschlossen wurde
  • Ihr Grundstück z.B. durch die Rechtskraft eines Bebauungsplanes erstmals bebaubar, baulich oder gewerblich nutzbar wurde

2.

  • und hierfür nicht bereits ein Herstellungsbeitrag durch Bescheid festgesetzt und bezahlt wurde.
Kategorie: Drohnenbefliegung

Bitte beachten Sie folgendes bei Erhalt des Anhörungsbogens:

  1. Die ermittelten Daten und Ihre Angaben in diesem Fragebogen dienen ausschließlich der Kalkulation der Beiträge und werden für keine konkrete Beitragsabrechnung verwendet.
  2. Bitte lesen Sie vorher unbedingt unser Informationsschreiben und die Anleitung zum Ausfüllen des Fragebogens sorgfältig durch. Sollten Sie dann noch Fragen zur Bearbeitung haben oder dabei Unterstützung benötigen, hilft Ihnen das Ingenieurbüro Seidl & Partner mbB, Beratende Ingenieure gerne weiter.Kontaktdaten:
    Ingenieurbüro Seidl & Partner mbB
    Telefon: 08131 3863013
    Email: hilfe@seidl-ingenieure.de
  3. Unter den FAQs finden Sie weitere hilfreiche Antworten.
  4. Unterhalb sehen Sie unsere Befliegungsinfo, mit der die Befliegung rechtzeitig angekündigt wurde.

Gebühren und Beiträge

Die Beitrags-, Gebühren- und Kostensatzung zur Entwässerungssatzung vom 05.05.2014 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26.09.2019 (Az.: M 10 K 18.2924) und dem darauf ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2020 (Az.: 20 ZB 19.2324) für nichtig erklärt. Auch die vorangegangenen Satzungen wurden seitens der Verwaltungsgerichtsbarkeit beanstandet oder sie enthielten Regelungen welche in anderen Verfahren, an denen der Abwasser­zweckverband nicht beteiligt war, zur Nichtigkeit mindestens im Beitragsteil geführt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass keine der früheren Beitrags-, Gebühren-, und Kostensatzungen in ihrem Bei­tragsteil einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten würde.

Aufgrund der Mängel des vorangegangenen Satzungsrechts ist die Satzung vollständig neu zu erlas­sen. Hierbei hat der Abwasserzweckverband die Möglichkeit, den Beitragsmaßstab, welcher der Bei­tragsbemessung zugrunde gelegt wird, neu festzulegen. Seitens des Innenministeriums wurde das Muster einer Beitrags-und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung 2008 veröffentlicht. Dieses enthält zwei alternative Beitragsmaßstäbe:

  1. Beitragsmaßstab der tatsächlichen (vorhandenen) Geschossfläche – als beitragspflichtige Ge­schossfläche wird die tatsächlich auf den Grundstücken vorhandene Bebauung zugrunde gelegt, bei unbebauten Grundstücken in der Regel 25% der Grundstücksfläche.
  2. Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche – hierbei wird auf die höchstmögliche bauliche Ausnutzung eines Grundstücks abgestellt, d.h. die beitragspflichtige Geschossfläche ist anhand der Festsetzungen in Bebauungsplänen oder aus der Umgebungsbebauung zu ermitteln.

Beide Beitragsmaßstäbe sind seitens der Rechtsprechung anerkannt, allerdings ist der praktische Voll­zug des Maßstabs der zulässigen Geschossfläche aufgrund von Änderungen des Kommunalabgaben­gesetzes sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mittlerweile erheblich erschwert. Als Beispiel ist u.a. die Einführung der Regelung über den Abzug von anschlussbedarfsfreien Geschossflächen in Art. 5 Abs. 2 Satz 5 KAG zum 01.08.2002 zu nennen. Die letzte Globalkalkulation zur Ermittlung der Obergrenze des Beitragsssatzes erfolgte im Jahr 2002. So­mit sollte auch bei Beibehaltung des Maßstabs der zulässigen Geschossfläche eine neue Überrech­nung durchgeführt werden. Hierzu müssten alle im Baubestand innerhalb des Verbandsgebiets vorhan­denen anschlussbedarfsfreien Gebäude und selbständigen Gebäudeteile ermittelt werden. Eine auf­wendige Geschossflächenermittlung ist daher für beide Alternativen erforderlich.

Der Abwasserzweckverband hatte aufgrund der Nichtigkeit der vorangegangenen Beitrags- und Gebührensatzungen die einmalige Möglichkeit auf den Beitragsmaßstab der tatsächlichen Geschossfläche zu wechseln:

Vorteile des Maßstabs der tatsächlichen Geschossfläche:

  1. Im Bereich der Wasserversorgung ermitteln sowohl der Wasserzweckverband Freising Süd (für die Gemeinden Eching und Neufahrn) als auch die Stadtwerke Unterschleißheim die beitrags­pflichtigen Geschossflächen nach dem Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche. Der Wechsel im Beitragsmaßstab bedeutet für die Bürgerinnen und Bürger im Verbandsgebiet eine nachvollziehbarere und mit der Wasserversorgung annähernd gleiche Ermittlung der beitragspflichtigen Geschossflächen.
  2. Für die Verwaltung bedeutet der Maßstabswechsel Erleichterungen im praktischen Vollzug. Aufgrund der ergangenen Rechtsprechung und Änderungen des Kommunalabgabengesetzes ist die Verwaltungspraxis im Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche mittlerweile erheblich erschwert.
  3. Die Globalkalkulation müsste bei beiden Maßstäben erneut durchgeführt werden. Die Aufmaßerstellung (Geschossflächenermittlung) ist bei der tatsächlichen Geschossfläche weniger aufwändig.

Fakt:

  1. Maßstab der zulässigen Geschossfläche (ca. 10 % aller Einrichtungen in Bayern)
  2. Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche (ca. 90 % aller Einrichtungen in Bayern)

 

Zur Deckung unseres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung erheben wir einen Beitrag. Dieser wird als “Herstellungsbeitrag” bezeichnet und für bebaute, bebaubare sowie gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für diese ein Recht zum Anschluss an unsere Einrichtung nach § 4 der Entwässerungssatzung besteht oder das Grundstück tatsächlich angeschlossen ist. Folglich wird der Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhoben. Darauf, ob Sie wirklich Abwasser einleiten, die Leistung also auch tatsächlich in Anspruch nehmen, kommt es hierbei nicht an.

Grundsätzlich erfolgt die Beitragserhebung nur einmalig. Spätere Änderungen der beitragsrelevanten Umstände auf dem Grundstück können jedoch einen zusätzlichen Beitrag auslösen. Solche geänderten beitragsrelevanten Umstände liegen vor, wenn weitere Geschossflächen hinzukommen, aber auch, wenn durch eine Nutzungsänderung bestehender Gebäude ein Bedarf nach Anschluss an die Entwässerungseinrichtung ausgelöst wird.

Gleichzeitig wird von den Grundstückseigentümern eine Gebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung durch die Einleitung von Abwasser erhoben.

Die Gebühr wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Für die Berechnung der sogenannten Schmutzwassergebühr wird grundsätzlich die dem Grundstück zugeleitete Frischwassermenge laut Wasserzähler herangezogen, die Sie von Ihrem Wasserversorger beziehen. Der Gebührenbescheid, mit dem die Schmutzwassergebühr erhoben wird, erfolgt jährlich.