Wer muss nach der Drohnenbefliegung mit einem Herstellungsbeitragsbescheid rechnen?

Kategorie: Drohnenbefliegung

Der Herstellungsbeitrag wird grundsätzlich nur einmal erhoben, regelmäßig dann, wenn das Grundstück durch den öffentlichen Schutzwasserkanal erschlossen wird und bebaut, bebaubar, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar ist. Erhöht sich später der Vorteil aus der öffentlichen Entwässerungseinrichtung für das Grundstück, z.B. durch eine Nachverdichtung oder Nutzungsänderung, so erfolgt eine Nacherhebung für die zusätzlichen Geschossflächen.

Die ermittelten Geschossflächen, die Sie nach der Durchführung der Drohnenbefliegung im Anhörungsbogen erhalten und durch Prüfung freigeben, sind die Grundlage für die Kalkulation des Herstellungsbeitragssatzes je m² tatsächlicher Geschossfläche. Dieser Beitragssatz wird in der neuen Beitragssatzung festgelegt.

Mit dem Erlass eines Herstellungsbeitragsbescheides nach dem Inkrafttreten der neuen Beitragssatzung müssen Sie rechnen wenn:

1.

  • Auf Ihrem Grundbesitz bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen stattgefunden haben
  • Ihr Grundstück erstmals von der öffentlichen Leitung erschlossen wurde
  • Ihr Grundstück z.B. durch die Rechtskraft eines Bebauungsplanes erstmals bebaubar, baulich oder gewerblich nutzbar wurde

2.

  • und hierfür nicht bereits ein Herstellungsbeitrag durch Bescheid festgesetzt und bezahlt wurde.